§
12 Beteiligte
Beteiligte
sind
1.
Antragsteller und Antragsgegner,
2.
diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt
richten will oder gerichtet hat,
3.
diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen
Vertrag schließen will oder geschlossen hat,
4.
diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu
dem Verfahren hinzugezogen worden sind.
Die
Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag
diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den
Ausgang des Verfahrens berührt werden können,
als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des
Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen
Dritten, ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu
dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde
bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des
Verfahrens zu benachrichtigen.
Wer
anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen des
Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht
Beteiligter.
§
13 Bevollmächtigte
und Beistände
Ein
Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten
vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu
allen das Verwaltungsverfahren betreffenden
Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt
nicht etwas anderes ergibt. Der Bevollmächtigte
hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich
nachzuweisen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der
Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr
zugeht.
Die
Vollmacht wird weder durch den Tod des
Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in
seiner Handlungsfähigkeit oder seiner
gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte
hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im
Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht
auf Verlangen schriftlich beizubringen.
Ist
für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt,
muss sich die Behörde an ihn wenden. 2Sie
kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit
er zur Mitwirkung verpflichtet ist. 3Wendet
sich die Behörde an den Beteiligten, muss der
Bevollmächtigte verständigt werden. Vorschriften
über die Zustellung an Bevollmächtigte bleiben
unberührt.
Ein
Beteiligter kann zu Verhandlungen und
Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das
von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem
Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht
unverzüglich widerspricht.
Bevollmächtigte
und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie
geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten
besorgen, ohne dazu befugt zu sein. 2Befugt
im Sinne des Satzes 1 sind auch die in § 73 Abs.
6 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes bezeichneten
Personen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht
zur Vertretung im Verwaltungsverfahren ermächtigt
sind.
Bevollmächtigte
und Beistände können vom Vortrag zurückgewiesen
werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen
Vortrag können sie nur zurückgewiesen werden,
wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig
sind. Nicht zurückgewiesen werden können
Personen, die zur geschäftsmäßigen Besorgung
fremder Rechtsangelegenheiten befugt sind.
Die
Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 ist auch
dem Beteiligten, dessen Bevollmächtigter oder
Beistand zurückgewiesen wird, schriftlich
mitzuteilen. Verfahrenshandlungen des zurückgewiesenen
Bevollmächtigten oder Beistandes, die dieser nach
der Zurückweisung vornimmt, sind unwirksam.
§
16 Ausgeschlossene
Personen
In
einem Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde
nicht tätig werden,
1.
wer selbst Beteiligter ist,
2.
wer Angehöriger eines Beteiligten ist,
3.
wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder
Vollmacht allgemein oder in diesem
Verwaltungsverfahren vertritt oder als Beistand
zugezogen ist,
4.
wer Angehöriger einer Person ist, die einen
Beteiligten in diesem Verfahren vertritt,
5.
wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt
ist oder bei ihm als Mitglied des Vorstandes, des
Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs tätig
ist; dies gilt nicht für den, dessen Anstellungskörperschaft
Beteiligte ist, und nicht für Beschäftigte bei
Betriebskrankenkassen,
6.
wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der
Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder
sonst tätig geworden ist.
Dem
Beteiligten steht gleich, wer durch die Tätigkeit
oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren
Vorteil oder Nachteil erlangen kann. Dies gilt
nicht, wenn der Vor- oder Nachteil nur darauf
beruht, dass jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe
angehört, deren gemeinsame Interessen durch die
Angelegenheit berührt werden.
Absatz
1 gilt nicht für Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit
und für die Abberufung von ehrenamtlich Tätigen.
Absatz 1 Nr. 3 und 5 gilt auch nicht für das
Verwaltungsverfahren auf Grund der Beziehungen
zwischen Ärzten, Zahnärzten und Krankenkassen.
Wer
nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf bei Gefahr
im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen treffen.
Hält
sich ein Mitglied eines Ausschusses oder Beirats für
ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die
Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist
dies dem Ausschuss oder Beirat mitzuteilen. Der
Ausschuss oder Beirat entscheidet über den
Ausschluss. Der Betroffene darf an dieser
Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene
Mitglied darf bei der weiteren Beratung und
Beschlussfassung nicht zugegen sein.
Angehörige
im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 sind
1.
der Verlobte,
2.
der Ehegatte,
3.
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
4.
Geschwister,
5.
Kinder der Geschwister,
6.
Ehegatten der Geschwister und Geschwister der
Ehegatten,
7.
Geschwister der Eltern,
8.
Personen, die durch ein auf längere Dauer
angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher
Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander
verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
Angehörige
sind die in Satz 1 aufgeführten Personen auch
dann, wenn
1.
in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die
Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht,
2.
in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die
Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme
als Kind erloschen ist,
3.
im Fall der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft
nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin
wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
§
78 Zweckbindung
und Geheimhaltungspflicht eines Dritten, an den
Daten übermittelt werden
Personen
oder Stellen, die nicht in § 35 des Ersten Buches
genannt und denen Sozialdaten übermittelt worden
sind, dürfen diese nur zu dem Zweck verarbeiten
oder nutzen, zu dem sie ihnen befugt übermittelt
worden sind. Die Dritten haben die Daten in
demselben Umfang geheim zu halten wie die in § 35
des Ersten Buches genannten Stellen. Sind
Sozialdaten an Gerichte oder Staatsanwaltschaften
übermittelt worden, dürfen diese gerichtliche
Entscheidungen, die Sozialdaten enthalten, weiter
übermitteln, wenn eine in § 35 des Ersten Buches
genannte Stelle zur Übermittlung an den weiteren
Dritten befugt wäre. Abweichend von Satz 3 ist
eine Übermittlung nach § 125c des
Beamtenrechtsrahmengesetzes und nach Vorschriften,
die auf diese Vorschrift verweisen, zulässig.
Sind Sozialdaten an Polizeibehörden,
Staatsanwaltschaften, Gerichte oder Behörden der
Gefahrenabwehr übermittelt worden, dürfen diese
die Daten unabhängig vom Zweck der Übermittlung
sowohl für Zwecke der Gefahrenabwehr als auch für
Zwecke der Strafverfolgung und der
Strafvollstreckung verarbeiten und nutzen.
Werden
Daten an eine nichtöffentliche Stelle übermittelt,
so sind die dort beschäftigten Personen, welche
diese Daten verarbeiten oder nutzen, von dieser
Stelle vor, spätestens bei der Übermittlung auf
die Einhaltung der Pflichten nach Absatz 1
hinzuweisen.
Ergibt
sich im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens nach
§ 66 die Notwendigkeit, dass eine Strafanzeige
zum Schutz des Vollstreckungsbeamten erforderlich
ist, so dürfen die zum Zwecke der Vollstreckung
übermittelten Sozialdaten auch zum Zweck der
Strafverfolgung verarbeitet oder genutzt werden,
soweit dies erforderlich ist. Das Gleiche gilt
auch für die Klärung von Fragen im Rahmen eines
Disziplinarverfahrens.
Sind
Sozialdaten an Gerichte oder Staatsanwaltschaften
für die Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens
übermittelt worden, so dürfen sie nach Maßgabe
der §§ 476, 487 Abs. 4 der Strafprozessordnung
und der §§ 49b und 49c Abs. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten für Zwecke der
wissenschaftlichen Forschung verarbeitet oder
genutzt werden.
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