§
1 Anspruch
auf Versorgung
Wer
im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem
deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines
vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs
gegen seine oder eine andere Person oder durch
dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche
Schädigung erlitten hat, erhält wegen der
gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf
Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der
Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die
Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch
ausgeschlossen, dass der Angreifer in der irrtümlichen
Annahme von Voraussetzungen eines
Rechtfertigungsgrunds gehandelt hat.
Einem
tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen
gleich
1.
die vorsätzliche Beibringung von Gift,
2.
die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer
Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein
mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes
Verbrechen.
Einer
Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen
gleich, die durch einen Unfall unter den
Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f
des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt
worden sind; Buchstabe e gilt auch für einen
Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen
Erstattung der Strafanzeige erleidet.
Ausländer
haben einen Anspruch auf Versorgung,
1.
wenn sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaates
der Europäischen Gemeinschaften sind oder
2.
soweit Rechtsvorschriften der Europäischen
Gemeinschaften, die eine Gleichbehandlung mit
Deutschen erforderlich machen, auf sie anwendbar
sind oder
3.
wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.
Sonstige
Ausländer, die sich rechtmäßig nicht nur für
einen vorübergehenden Aufenthalt von längstens
sechs Monaten im Bundesgebiet aufhalten, erhalten
Versorgung nach folgenden Maßgaben:
1.
Leistungen wie Deutsche erhalten Ausländer, die
sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen
rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten;
2.
ausschließlich einkommensunabhängige Leistungen
erhalten Ausländer, die sich ununterbrochen
rechtmäßig noch nicht drei Jahre im Bundesgebiet
aufhalten.
Ein
rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne dieses Gesetzes
ist auch gegeben, wenn die Abschiebung aus
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen oder auf
Grund erheblicher öffentlicher Interessen
ausgesetzt ist. Die in Anlage I Kapitel VIII
Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 18 des
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990
II S. 885, 1069) genannten Maßgaben gelten
entsprechend für Ausländer, die eine Schädigung
im Beitrittsgebiet erleiden, es sei denn, sie
haben ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen
Aufenthalt oder ständigen Aufenthalt in dem
Gebiet, in dem dieses Gesetz schon vor dem
Beitritt gegolten hat.
Versorgung
wie die in Absatz 5 Nr. 2 genannten Ausländer
erhalten auch ausländische Geschädigte, die sich
rechtmäßig für einen vorübergehenden
Aufenthalt von längstens sechs Monaten im
Bundesgebiet aufhalten,
1.
wenn sie mit einem Deutschen oder einem Ausländer,
der zu den in Absatz 4 oder 5 bezeichneten
Personen gehört, verheiratet oder in gerader
Linie verwandt sind oder
2.
wenn sie Staatsangehörige eines Vertragsstaates
des Europäischen Übereinkommens vom 24. November
1983 über die Entschädigung für Opfer von
Gewalttaten sind, soweit dieser keine Vorbehalte
zum Übereinkommen erklärt hat.
Wenn
ein Ausländer, der nach Absatz 5 oder 6
anspruchsberechtigt ist,
1.
ausgewiesen oder abgeschoben wird oder
2.
das Bundesgebiet verlassen hat und seine
Aufenthaltstitel erloschen ist oder
3.
ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten
erlaubt wieder eingereist ist,
erhält
er für jedes begonnene Jahr seines ununterbrochen
rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet eine
Abfindung in Höhe des Dreifachen, insgesamt
jedoch mindestens in Höhe des Zehnfachen, höchstens
in Höhe des Dreißigfachen der monatlichen
Grundrente. Dies gilt nicht, wenn er aus einem der
in den §§ 53, 54 oder 55 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des
Aufenthaltsgesetzes genannten Gründe ausgewiesen
wird. Mit dem Entstehen des Anspruchs auf die
Abfindung nach Satz 1 oder mit der Ausweisung nach
Satz 2 erlöschen sämtliche sich aus den Absätzen
5 und 6 ergebenden weiteren Ansprüche;
entsprechendes gilt für Ausländer, bei denen die
Schädigung nicht zu einem rentenberechtigenden
Grad der Schädigungsfolgen geführt hat. Die Sätze
1 und 3 gelten auch für heimatlose Ausländer
sowie für sonstige Ausländer, die im
Bundesgebiet die Rechtsstellung nach dem Abkommen
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(BGBl. 1953 II S. 559) oder nach dem Übereinkommen
vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung
der Staatenlosen (BGBl. 1976 II S. 473) genießen,
wenn die Tat nach dem 27. Juli 1993 begangen
worden ist. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend
auch für Hinterbliebene, die sich nicht im
Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten.
Die
Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf
Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der
Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die in
den Absätzen 5 bis 7 genannten Maßgaben sowie §
10 Satz 3 sind anzuwenden. Soweit dies günstiger
ist, ist bei der Bemessung der Abfindung nach
Absatz 7 auf den Aufenthalt der Hinterbliebenen
abzustellen. Partner einer eheähnlichen
Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender
Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des
Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an
den Schädigungsfolgen verstorben ist und der
andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit
die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt;
dieser Anspruch ist auf die ersten drei
Lebensjahre des Kindes beschränkt.
Einer
Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen
gleich, die ein Berechtigter oder Leistungsempfänger
nach Absatz 1 oder 8 Verbindung mit § 10 Abs. 4
oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, eine
Pflegeperson oder eine Begleitperson bei einer
notwendigen Begleitung des Geschädigten durch
einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a
des Bundesversorgungsgesetzes erleidet.
Einer
gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes
1 steht die Beschädigung eines am Körper
getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von
Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.
Dieses
Gesetz ist nicht anzuwenden auf Schäden aus einem
tätlichen Angriff, die von dem Angreifer durch
den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers
verursacht worden sind.
1§
64e des Bundesversorgungsgesetzes findet keine
Anwendung. 2§
1 Abs. 3, die §§ 64 bis 64d, 64f sowie 89 des
Bundesversorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe
anzuwenden, dass an die Stelle der Zustimmung des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die
Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen
obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land
Kostenträger ist (§ 4). 3Dabei
sind die für deutsche Staatsangehörige geltenden
Vorschriften auch für von diesem Gesetz erfasste
Ausländer anzuwenden.
§
20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den Maßgaben
anzuwenden, dass an die Stelle der in Absatz 1
Satz 3 genannten Zahl die Zahl der
rentenberechtigten Beschädigten und
Hinterbliebenen nach diesem Gesetz im Vergleich
zur Zahl des Vorjahres tritt, daß in Absatz 1
Satz 4 an die Stelle der dort genannten Ausgaben
der Krankenkassen je Rentner die bundesweiten
Ausgaben je Mitglied treten, dass Absatz 2 Satz 1
für die oberste Landesbehörde, die für die
Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder die von
ihr bestimmte Stelle gilt und dass in Absatz 3 an
die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl
1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht gelten.
Im
Rahmen der Heilbehandlung sind auch heilpädagogische
Behandlung, heilgymnastische und
bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren,
wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.
§
2 Versagungsgründe
Leistungen
sind zu versagen, wenn der Geschädigte die Schädigung
verursacht hat oder wenn es aus sonstigen,
insbesondere in dem eigenen Verhalten des
Anspruchstellers liegenden Gründen unbillig wäre,
Entschädigung zu gewähren. Leistungen sind auch
zu versagen, wenn der Geschädigte oder
Antragsteller
1.
an politischen Auseinandersetzungen in seinem
Heimatstaat aktiv beteiligt ist oder war und die
Schädigung darauf beruht oder
2.
an kriegerischen Auseinandersetzungen in seinem
Heimatstaat aktiv beteiligt ist oder war und
Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Schädigung
hiermit in Zusammenhang steht, es sei denn, er
weist nach, dass dies nicht der Fall ist oder
3.
in die organisierte Kriminalität verwickelt ist
oder war oder einer Organisation, die Gewalttaten
begeht, angehört oder angehört hat, es sei denn,
er weist nach, daß die Schädigung hiermit nicht
in Zusammenhang steht.
(2)
Leistungen können versagt werden, wenn der Geschädigte
es unterlassen hat, das ihm Mögliche zur Aufklärung
des Sachverhalts und zur Verfolgung des Täters
beizutragen, insbesondere unverzüglich Anzeige
bei einer für die Strafverfolgung zuständigen
Behörde zu erstatten.
§
3 Zusammentreffen
von Ansprüchen
Treffen
Ansprüche aus diesem Gesetz mit Ansprüchen aus
§ 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder aus
anderen Gesetzen zusammen, die eine entsprechende
Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
ist unter Berücksichtigung des durch die gesamten
Schädigungsfolgen bedingten Grades der Schädigungsfolgen
eine einheitliche Rente festzusetzen.
Die
Ansprüche nach diesem Gesetz entfallen, soweit
auf Grund der Schädigung Ansprüche nach dem
Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz,
welches eine entsprechende Anwendung des
Bundesversorgungsgesetzes vorsieht, bestehen.
Trifft
ein Versorgungsanspruch nach diesem Gesetz mit
einem Schadensersatzanspruch auf Grund fahrlässiger
Amtspflichtverletzung zusammen, so wird der
Anspruch nach § 839 Abs. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs nicht dadurch ausgeschlossen, dass die
Voraussetzungen des § 1 vorliegen.
(4)
Bei Schäden nach diesem Gesetz gilt § 4 Abs. 1
Nr. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch nicht.
§
4 Kostenträger
Zur
Gewährung der Versorgung ist das Land
verpflichtet, in dem die Schädigung eingetreten
ist. Sind hierüber Feststellungen nicht möglich,
so ist das Land Kostenträger, in dem der Geschädigte
zur Tatzeit seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt hatte. Hatte er im Geltungsbereich
dieses Gesetzes keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt, oder ist die Schädigung auf einem
deutschen Schiff oder Luftfahrzeug außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes eingetreten, so
ist der Bund Kostenträger.
Der
Bund trägt vierzig vom Hundert der Ausgaben, die
den Ländern durch Geldleistungen nach diesem
Gesetz entstehen. 2Zu
den Geldleistungen gehören nicht solche Geldbeträge,
die zur Abgeltung oder an Stelle einer
Sachleistung gezahlt werden.
In
den Fällen des § 3 Abs. 1 sind die Kosten, die
durch das Hinzutreten der weiteren Schädigung
verursacht werden, von dem Leistungsträger zu übernehmen,
der für die Versorgung wegen der weiteren Schädigung
zuständig ist.
§
5 Übergang
gesetzlicher Schadensersatzansprüche
Ist
ein Land Kostenträger (§ 4), so gilt § 81a des
Bundesversorgungsgesetzes mit der Maßgabe, dass
der gegen Dritte bestehende gesetzliche
Schadensersatzanspruch auf das zur Gewährung der
Leistungen nach diesem Gesetz verpflichtete Land
übergeht.
Die
innerhalb eines Haushaltsjahres eingezogenen Beträge
führt das Land jährlich bis zum 31. März des
folgenden Jahres zu 7,5 vom Hundert an den Bund
ab.
§
6 Zuständigkeit
und Verfahren
Die
Versorgung nach diesem Gesetz obliegt den für die
Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen
Behörden. 2Ist
der Bund Kostenträger, so sind zuständig
1.
wenn der Geschädigte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt in einem Land hat, die Behörden dieses
Landes,
2.
wenn der Geschädigte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes hat, die Behörden des Landes, das die
Versorgung von Kriegsopfern in dem Wohnsitz- oder
Aufenthaltsland durchführt.
Abweichend
von Satz 2 sind, wenn die Schädigung auf einem
deutschen Schiff oder Luftfahrzeug eingetreten
ist, die Behörden des Landes zuständig, in dem
das Schiff in das Schiffsregister eingetragen ist
oder in dem der Halter des Luftfahrzeugs seinen
Sitz oder Wohnsitz hat.
Die
örtliche Zuständigkeit der Behörden bestimmt
die Landesregierung durch Rechtsverordnung.
Das
Gesetz über das Verwaltungsverfahren der
Kriegsopferversorgung, mit Ausnahme der §§ 3 bis
5, sowie die Vorschriften des
Sozialgerichtsgesetzes über das Vorverfahren sind
anzuwenden.
Absatz
3 gilt nicht, soweit die Versorgung in der Gewährung
von Leistungen besteht, die den Leistungen der
Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27h des
Bundesversorgungsgesetzes entsprechen.
§
6a Zuständigkeiten
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales nimmt
die Aufgaben der zentralen Behörde im Sinne des
Artikels 12 Satz 2 des Europäischen Übereinkommens
vom 24. November 1983 über die Entschädigung für
Opfer von Gewalttaten (BGBl. 1996 II S. 1120)
wahr.
Das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales nimmt
ferner die Aufgaben der Unterstützungsbehörde im
Sinne des Artikels 3 Abs. 1 und der zentralen
Kontaktstelle im Sinne des Artikels 16 der
Richtlinie 2004/80/EG des Rates vom 29. April 2004
zur Entschädigung der Opfer von Straftaten (ABl.
EU Nr. L 261 S. 15) wahr.
§
7 Rechtsweg
Für
öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in
Angelegenheiten dieses Gesetzes ist, mit Ausnahme
der Fälle des Absatzes 2, der Rechtsweg zu den
Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben.
Soweit das Sozialgerichtsgesetz besondere
Vorschriften für die Kriegsopferversorgung enthält,
gelten diese auch für Streitigkeiten nach Satz 1.
(2)
Soweit die Versorgung in der Gewährung von
Leistungen besteht, die den Leistungen der
Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27h des
Bundesversorgungsgesetzes entsprechen, ist der
Verwaltungsrechtsweg gegeben.
§
8 (Änderung
der Reichsversicherungsordnung)
-
§
9 (Änderung
des Pflichtversicherungsgesetzes)
§
10 Übergangsvorschriften
Dieses
Gesetz gilt für Ansprüche aus Taten, die nach
seinem Inkrafttreten begangen worden sind. 2Darüber
hinaus gelten die §§ 1 bis 7 für Ansprüche aus
Taten, die in der Zeit vom 23. Mai 1949 bis 15.
Mai 1976 begangen worden sind, nach Maßgabe der
§§ 10a und 10c. 3In
den Fällen des § 1 Abs. 5 und 6 findet dieses
Gesetz nur Anwendung auf Taten, die nach dem 30.
Juni 1990 begangen worden sind; für Taten, die
vor dem 1. Juli 1990 begangen worden sind, findet
§ 10a unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 7
entsprechende Anwendung.
…
§
10b Härteausgleich
Soweit
sich im Einzelfall aus der Anwendung des § 1 Abs.
5 und 6 eine besondere Härte ergibt, kann mit
Zustimmung der obersten Landesbehörde im Benehmen
mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales
ein Härteausgleich als einmalige Leistung bis zur
Höhe des Zwanzigfachen der monatlichen Grundrente
entsprechend einem Grad der Schädigungsfolgen von
70, bei Hinterbliebenen bis zur Höhe des
Zehnfachen der Hinterbliebenengrundrente einer
Witwe gewährt werden. Das gilt für einen Geschädigten
nur dann, wenn er durch die Schädigung
schwerbeschädigt ist.
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