Elterliche Sorge
§
1630
Elterliche
Sorge bei Pflegerbestellung oder Familienpflege
Die
elterliche Sorge erstreckt sich nicht auf
Angelegenheiten des Kindes, für die ein Pfleger
bestellt ist.
Steht
die Personensorge oder die Vermögenssorge einem
Pfleger zu, so entscheidet das Familiengericht,
falls sich die Eltern und der Pfleger in einer
Angelegenheit nicht einigen können, die sowohl
die Person als auch das Vermögen des Kindes
betrifft.
Geben
die Eltern das Kind für längere Zeit in
Familienpflege, so kann das Familiengericht auf
Antrag der Eltern oder der Pflegeperson
Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die
Pflegeperson übertragen. Für die Übertragung
auf Antrag der Pflegeperson ist die Zustimmung der
Eltern erforderlich. Im Umfang der Übertragung
hat die Pflegeperson die Rechte und Pflichten
eines Pflegers.
§
1631 Inhalt und Grenzen der Personensorge
Die
Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und
das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu
beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.
Kinder
haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche
Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere
entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.
Das
Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der
Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen
zu unterstützen.
§
1631a Ausbildung und Beruf
1In
Angelegenheiten der Ausbildung und des Berufes
nehmen die Eltern insbesondere auf Eignung und
Neigung des Kindes Rücksicht. 2Bestehen Zweifel,
so soll der Rat eines Lehrers oder einer anderen
geeigneten Person eingeholt werden.
§
1631b Mit Freiheitsentziehung verbundene
Unterbringung
Eine
Unterbringung des Kindes, die mit
Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur mit
Genehmigung des Familiengerichts zulässig. Ohne
die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig,
wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die
Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen. Das
Gericht hat die Genehmigung zurückzunehmen, wenn
das Wohl des Kindes die Unterbringung nicht mehr
erfordert.
§
1631c Verbot der Sterilisation
Die
Eltern können nicht in eine Sterilisation des
Kindes einwilligen. Auch das Kind selbst kann
nicht in die Sterilisation einwilligen. § 1909
findet keine Anwendung.
§
1632 Herausgabe des Kindes; Bestimmung des
Umgangs; Verbleibensanordnung bei Familienpflege
Die
Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe
des Kindes von jedem zu verlangen, der es den
Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich
vorenthält.
Die
Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang
des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte
zu bestimmen.
Über
Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz
1 oder 2 betreffen, entscheidet das
Familiengericht auf Antrag eines Elternteils.
Lebt
das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und
wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson
wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts
wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen,
dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn
und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet
würde.
Kindeswohlgefährdung
§
1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des
Kindeswohls
Wird
das körperliche, geistige oder seelische Wohl des
Kindes oder sein Vermögen durch missbräuchliche
Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung
des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der
Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet,
so hat das Familiengericht, wenn die Eltern nicht
gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr
abzuwenden, die zur Abwendung der Gefahr
erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
In
der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des
Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge
seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder
seine mit der Vermögenssorge verbundenen
Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts,
die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht
befolgt.
Das
Gericht kann Erklärungen des Inhabers der
elterlichen Sorge ersetzen.
In
Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht
auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten
treffen.
§
1666a Grundsatz der Verhältnismäßigkeit;
Vorrang öffentlicher Hilfen
Maßnahmen,
mit denen eine Trennung des Kindes von der
elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig,
wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht
durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann.
Dies gilt auch, wenn einem Elternteil vorübergehend
oder auf unbestimmte Zeit die Nutzung der
Familienwohnung untersagt werden soll. Wird einem
Elternteil oder einem Dritten die Nutzung der vom
Kind mitbewohnten oder einer anderen Wohnung
untersagt, ist bei der Bemessung der Dauer der Maßnahme
auch zu berücksichtigen, ob diesem das Eigentum,
das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem
Grundstück zusteht, auf dem sich die Wohnung
befindet; Entsprechendes gilt für das
Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht, das
dingliche Wohnrecht oder wenn der Elternteil oder
Dritte Mieter der Wohnung ist.
Die
gesamte Personensorge darf nur entzogen werden,
wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind
oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung
der Gefahr nicht ausreichen.
Umgangsrecht
§
1684 Umgang des Kindes mit den Eltern
Das
Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem
Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit
dem Kind verpflichtet und berechtigt.
Die
Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis
des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt
oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt,
wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen
Person befindet.
Das
Familiengericht kann über den Umfang des
Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung,
auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann
die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung
der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten.
Das
Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den
Vollzug früherer Entscheidungen über das
Umgangsrecht einschränken oder ausschließen,
soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder
seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer
einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen,
wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre.
Das Familiengericht kann insbesondere anordnen,
dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein
mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter
kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein
Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche
Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.
Nichtamtliches
Inhaltsverzeichnis
§
1685 Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen
Großeltern
und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem
Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.
Gleiches
gilt für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn
diese für das Kind tatsächliche Verantwortung
tragen oder getragen haben (sozial-familiäre
Beziehung). Eine Übernahme tatsächlicher
Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn
die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher
Gemeinschaft zusammengelebt hat.
§
1684 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
Entscheidungsbefugnis der Pflegepersonen
§
1688 Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson
Lebt
ein Kind für längere Zeit in Familienpflege, so
ist die Pflegeperson berechtigt, in
Angelegenheiten des täglichen Lebens zu
entscheiden sowie den Inhaber der elterlichen
Sorge in solchen Angelegenheiten zu vertreten. Sie
ist befugt, den Arbeitsverdienst des Kindes zu
verwalten sowie Unterhalts-, Versicherungs-,
Versorgungs- und sonstige Sozialleistungen für
das Kind geltend zu machen und zu verwalten. §
1629 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
Der
Pflegeperson steht eine Person gleich, die im
Rahmen der Hilfe nach den §§ 34, 35 und 35a Abs.
1 Satz 2 Nr. 3 und 4 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch die Erziehung und Betreuung eines
Kindes übernommen hat.
Die
Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Inhaber
der elterlichen Sorge etwas anderes erklärt. Das
Familiengericht kann die Befugnisse nach den Absätzen
1 und 2 einschränken oder ausschließen, wenn
dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
Für
eine Person, bei der sich das Kind auf Grund einer
gerichtlichen Entscheidung nach § 1632 Abs. 4
oder § 1682 aufhält, gelten die Absätze 1 und 3
mit der Maßgabe, dass die genannten Befugnisse
nur das Familiengericht einschränken oder
ausschließen kann.
Vormundschaft
§
1697 Anordnung von Vormundschaft oder Pflegschaft
durch das Familiengericht
Ist
auf Grund einer Maßnahme des Familiengerichts
eine Vormundschaft oder Pflegschaft anzuordnen, so
kann das Familiengericht auch diese Anordnung
treffen und den Vormund oder Pfleger auswählen.
§
1697a Kindeswohlprinzip
Soweit
nichts anderes bestimmt ist, trifft das Gericht in
Verfahren über die in diesem Titel geregelten
Angelegenheiten diejenige Entscheidung, die unter
Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten
und Möglichkeiten sowie der berechtigten
Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am
besten entspricht.
§
1773 Voraussetzungen der Vormundschaft
Ein
Minderjähriger erhält einen Vormund, wenn er
nicht unter elterlicher Sorge steht oder wenn die
Eltern weder in den die Person noch in den das
Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur
Vertretung des Minderjährigen berechtigt sind.
Ein
Minderjähriger erhält einen Vormund auch dann,
wenn sein Familienstand nicht zu ermitteln ist.
§
1774 Anordnung von Amts wegen
Das
Vormundschaftsgericht hat die Vormundschaft von
Amts wegen anzuordnen. Ist anzunehmen, dass ein
Kind mit seiner Geburt eines Vormunds bedarf, so
kann schon vor der Geburt des Kindes ein Vormund
bestellt werden; die Bestellung wird mit der
Geburt des Kindes wirksam.
§
1775 Mehrere Vormünder
Das
Vormundschaftsgericht kann ein Ehepaar
gemeinschaftlich zu Vormündern bestellen.
Im
Übrigen soll das Vormundschaftsgericht, sofern
nicht besondere Gründe für die Bestellung
mehrerer Vormünder vorliegen, für den Mündel
und, wenn Geschwister zu bevormunden sind, für
alle Mündel nur einen Vormund bestellen.
§
1776 Benennungsrecht der Eltern
Als
Vormund ist berufen, wer von den Eltern des Mündels
als Vormund benannt ist.
Haben
der Vater und die Mutter verschiedene Personen
benannt, so gilt die Benennung durch den zuletzt
verstorbenen Elternteil.
§
1777 Voraussetzungen des Benennungsrechts
Die
Eltern können einen Vormund nur benennen, wenn
ihnen zur Zeit ihres Todes die Sorge für die
Person und das Vermögen des Kindes zusteht.
Der
Vater kann für ein Kind, das erst nach seinem
Tode geboren wird, einen Vormund benennen, wenn er
dazu berechtigt sein würde, falls das Kind vor
seinem Tode geboren wäre.
Der
Vormund wird durch letztwillige Verfügung
benannt.
§
1778 Übergehen des benannten Vormunds
Wer
nach § 1776 als Vormund berufen ist, darf ohne
seine Zustimmung nur übergangen werden,
1.wenn
er nach den §§ 1780 bis 1784 nicht zum Vormund
bestellt werden kann oder soll,
2.wenn
er an der Übernahme der Vormundschaft verhindert
ist,
3.wenn
er die Übernahme verzögert,
4.wenn
seine Bestellung das Wohl des Mündels gefährden
würde,
5.wenn
der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat,
der Bestellung widerspricht, es sei denn, der Mündel
ist geschäftsunfähig.
Ist
der Berufene nur vorübergehend verhindert, so hat
ihn das Vormundschaftsgericht nach dem Wegfall des
Hindernisses auf seinen Antrag anstelle des
bisherigen Vormunds zum Vormund zu bestellen.
Für
einen minderjährigen Ehegatten darf der andere
Ehegatte vor den nach § 1776 Berufenen zum
Vormund bestellt werden.
Neben
dem Berufenen darf nur mit dessen Zustimmung ein
Mitvormund bestellt werden.
Nichtamtliches
Inhaltsverzeichnis
§
1779 Auswahl durch das Vormundschaftsgericht
Ist
die Vormundschaft nicht einem nach § 1776
Berufenen zu übertragen, so hat das
Vormundschaftsgericht nach Anhörung des
Jugendamts den Vormund auszuwählen.
Das
Vormundschaftsgericht soll eine Person auswählen,
die nach ihren persönlichen Verhältnissen und
ihrer Vermögenslage sowie nach den sonstigen Umständen
zur Führung der Vormundschaft geeignet ist. Bei
der Auswahl unter mehreren geeigneten Personen
sind der mutmaßliche Wille der Eltern, die persönlichen
Bindungen des Mündels, die Verwandtschaft oder
Schwägerschaft mit dem Mündel sowie das religiöse
Bekenntnis des Mündels zu berücksichtigen.
Das
Vormundschaftsgericht soll bei der Auswahl des
Vormunds Verwandte oder Verschwägerte des Mündels
hören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung und
ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann.
Die Verwandten und Verschwägerten können von dem
Mündel Ersatz ihrer Auslagen verlangen; der
Betrag der Auslagen wird von dem
Vormundschaftsgericht festgesetzt.
§
1780 Unfähigkeit zur Vormundschaft
Zum
Vormund kann nicht bestellt werden, wer geschäftsunfähig
ist.
§
1781 Untauglichkeit zur Vormundschaft
Zum
Vormund soll nicht bestellt werden:
1.wer
minderjährig ist,
2.derjenige,
für den ein Betreuer bestellt ist.
§
1782 Ausschluss durch die Eltern
Zum
Vormund soll nicht bestellt werden, wer durch
Anordnung der Eltern des Mündels von der
Vormundschaft ausgeschlossen ist. Haben die Eltern
einander widersprechende Anordnungen getroffen, so
gilt die Anordnung des zuletzt verstorbenen
Elternteils.
Auf
die Ausschließung sind die Vorschriften des §
1777 anzuwenden.
§
1789 Bestellung durch das Vormundschaftsgericht
Der
Vormund wird von dem Vormundschaftsgericht durch
Verpflichtung zu treuer und gewissenhafter Führung
der Vormundschaft bestellt. Die Verpflichtung soll
mittels Handschlags an Eides Statt erfolgen.
§
1790 Bestellung unter Vorbehalt
Bei
der Bestellung des Vormunds kann die Entlassung für
den Fall vorbehalten werden, dass ein bestimmtes
Ereignis eintritt oder nicht eintritt.
§
1791 Bestallungsurkunde
Der
Vormund erhält eine Bestallung.
Die
Bestallung soll enthalten den Namen und die Zeit
der Geburt des Mündels, die Namen des Vormunds,
des Gegenvormunds und der Mitvormünder sowie im
Falle der Teilung der Vormundschaft die Art der
Teilung.
§
1791a Vereinsvormundschaft
Ein
rechtsfähiger Verein kann zum Vormund bestellt
werden, wenn er vom Landesjugendamt hierzu für
geeignet erklärt worden ist. Der Verein darf nur
zum Vormund bestellt werden, wenn eine als
ehrenamtlicher Einzelvormund geeignete Person
nicht vorhanden ist oder wenn er nach § 1776 als
Vormund berufen ist; die Bestellung bedarf der
Einwilligung des Vereins.
Die
Bestellung erfolgt durch schriftliche Verfügung
des Vormundschaftsgerichts; die §§ 1789, 1791
sind nicht anzuwenden.
Der
Verein bedient sich bei der Führung der
Vormundschaft einzelner seiner Mitglieder oder
Mitarbeiter; eine Person, die den Mündel in einem
Heim des Vereins als Erzieher betreut, darf die
Aufgaben des Vormunds nicht ausüben. Für ein
Verschulden des Mitglieds oder des Mitarbeiters
ist der Verein dem Mündel in gleicher Weise
verantwortlich wie für ein Verschulden eines
verfassungsmäßig berufenen Vertreters.
Will
das Vormundschaftsgericht neben dem Verein einen
Mitvormund oder will es einen Gegenvormund
bestellen, so soll es vor der Entscheidung den
Verein hören.
§
1791b Bestellte Amtsvormundschaft des Jugendamts
Ist
eine als ehrenamtlicher Einzelvormund geeignete
Person nicht vorhanden, so kann auch das Jugendamt
zum Vormund bestellt werden. Das Jugendamt kann
von den Eltern des Mündels weder benannt noch
ausgeschlossen werden.
Die
Bestellung erfolgt durch schriftliche Verfügung
des Vormundschaftsgerichts; die §§ 1789, 1791
sind nicht anzuwenden.
§
1793 Aufgaben des Vormunds, Haftung des Mündels
Der
Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die
Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen,
insbesondere den Mündel zu vertreten. § 1626
Abs. 2 gilt entsprechend. Ist das Mündel auf längere
Dauer in den Haushalt des Vormundes aufgenommen,
so gelten auch die §§ 1618a, 1619, 1664
entsprechend.
Für
Verbindlichkeiten, die im Rahmen der
Vertretungsmacht nach Absatz 1 gegenüber dem Mündel
begründet werden, haftet das Mündel entsprechend
§ 1629a.
§
1794 Beschränkung durch Pflegschaft
Das
Recht und die Pflicht des Vormunds, für die
Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen,
erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten des Mündels,
für die ein Pfleger bestellt ist.
§
1795 Ausschluss der Vertretungsmacht
Der
Vormund kann den Mündel nicht vertreten:
1.bei
einem Rechtsgeschäft zwischen seinem Ehegatten,
seinem Lebenspartner oder einem seiner Verwandten
in gerader Linie einerseits und dem Mündel
andererseits, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft
ausschließlich in der Erfüllung einer
Verbindlichkeit besteht,
2.bei
einem Rechtsgeschäft, das die Übertragung oder
Belastung einer durch Pfandrecht, Hypothek,
Schiffshypothek oder Bürgschaft gesicherten
Forderung des Mündels gegen den Vormund oder die
Aufhebung oder Minderung dieser Sicherheit zum
Gegenstand hat oder die Verpflichtung des Mündels
zu einer solchen Übertragung, Belastung,
Aufhebung oder Minderung begründet,
3.bei
einem Rechtsstreit zwischen den in Nummer 1
bezeichneten Personen sowie bei einem Rechtsstreit
über eine Angelegenheit der in Nummer 2
bezeichneten Art.
Die
Vorschrift des § 181 bleibt unberührt.
§
1796 Entziehung der Vertretungsmacht
Das
Vormundschaftsgericht kann dem Vormund die
Vertretung für einzelne Angelegenheiten oder für
einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten
entziehen.
Die
Entziehung soll nur erfolgen, wenn das Interesse
des Mündels zu dem Interesse des Vormunds oder
eines von diesem vertretenen Dritten oder einer
der in § 1795 Nr. 1 bezeichneten Personen in
erheblichem Gegensatz steht.
Name des Kindes
§
1757 Name des Kindes
Das
Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen
des Annehmenden. 2Als Familienname gilt nicht der
dem Ehenamen oder dem Lebenspartnerschaftsnamen
hinzugefügte Name (§ 1355 Abs. 4; § 3 Abs. 2
Lebenspartnerschaftsgesetz).
Nimmt
eine Ehepaar ein Kind an oder nimmt eine Ehegatte
ein Kind des anderen Ehegatten an und führen die
Ehegatten keinen Ehenamen, so bestimmen sie den
Geburtsnamen des Kindes vor dem Ausspruch der
Annahme durch Erklärung gegenüber dem
Vormundschaftsgericht; § 1617 Abs. 1 gilt
entsprechend. Hat das Kind das fünfte Lebensjahr
vollendet, so ist die Bestimmung nur wirksam, wenn
es sich der Bestimmung vor dem Ausspruch der
Annahme durch Erklärung gegenüber dem
Vormundschaftsgericht anschließt; § 1617c Abs. 1
Satz 2 gilt entsprechend.
Die
Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den
Ehenamen des Kindes nur dann, wenn sich auch der
Ehegatte der Namensänderung vor dem Ausspruch der
Annahme durch Erklärung gegenüber dem
Vormundschaftsgericht anschließt; die Erklärung
muss öffentlich beglaubigt werden.
Das
Vormundschaftsgericht kann auf Antrag des
Annehmenden mit Einwilligung des Kindes mit dem
Ausspruch der Annahme
1.
Vornamen des Kindes ändern oder ihm einen oder
mehrere neue Vornamen beigeben, wenn dies dem Wohl
des Kindes entspricht;
2.
dem neuen Familiennamen des Kindes den bisherigen
Familiennamen voranstellen oder anfügen, wenn
dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des
Kindes erforderlich ist.
§
1746 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 3 erster Halbsatz ist
entsprechend anzuwenden.
Entlassung des Jugendamts
§
1887 Entlassung des Jugendamts oder Vereins
Das
Vormundschaftsgericht hat das Jugendamt oder den
Verein als Vormund zu entlassen und einen anderen
Vormund zu bestellen, wenn dies dem Wohl des Mündels
dient und eine andere als Vormund geeignete Person
vorhanden ist.
Die
Entscheidung ergeht von Amt wegen oder auf Antrag.
Zum Antrag ist berechtigt das Mündel, der das 14.
Lebensjahr vollendet hat, sowie jeder, der ein
berechtigtes Interesse des Mündels geltend macht.
Das Jugendamt oder der Verein sollen den Antrag
stellen, sobald sie erfahren, dass die
Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.
Das
Vormundschaftsgericht soll vor seiner Entscheidung
auch das Jugendamt oder den Verein hören.
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